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CH-BL
§ 6 Fischereigesetz - Verfügung über die öffentlichen Fischereirechte
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Fischereigesetz · Verfügung über die öffentlichen Fischereirechte
1. Die öffentlichen Fischereirechte werden unter Vorbehalt von Absatz 2 verpachtet.
2. Für den Rhein ist das Pachtsystem zulässig, sofern Gewähr für eine gute Bewirtschaftung des Gewässerabschnittes und für eine genügenden Kontrolle der Fischereiausübung durch die Inhaberinnen oder Inhaber des Fischereirechts geboten ist. Die Einführung des Patentsystems bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er bestimmt das Nähere.