§ 5 Fischereigesetz - Privatfischweiden
§ 5 Fischereigesetz · Privatfischweiden
1. Die Inhaberin oder der Inhaber von Privatfischweiden in öffentlichen Gewässern haben die fischereipolizeilichen Bestimmungen einzuhalten und den übrigen ihnen aufgrund der Fischereigesetzgebung obliegenden Pflichten nachzukommen. Sie können das Fischereirecht weiterverpachten.
2. Private Fischereirechte in öffentlichen Gewässern, deren Inhaber oder Inhaberinnen sich beharrlich weigern, den ihnen durch die Gesetzgebung auferlegten Pflichten nachzukommen, können von den Einwohnergemeinden enteignet werden. Sofern die Gemeinde nicht enteignet, steht dieses Recht dem Kanton zu. Er hat der Einwohnergemeinde ein derart erworbenes Fischereirecht auf ihr Verlangen gegen volle Entschädigung abzutreten.
3. Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit die fischereipolizeilichen Vorschriften auch für Fischzuchtanstalten und Privatfischweiden in künstlich angelegten Gewässern gelten.
4. Bei Streitigkeiten über das Bestehen und den Umfang eines privaten Fischereirechts entscheiden die Zivilgerichte.