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530 CH-BL

§ 4 Fischereigesetz - Administrative Aufgaben und Fischereiaufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Fischereigesetz · Administrative Aufgaben und Fischereiaufsicht

1. Die administrativen Aufgaben im Fischereiwesen und die Fischereiaufsicht werden von der kantonalen Fischereiverwaltung und der kantonalen Fischereiaufsicht ausgeübt.

2. Neben der kantonalen Fischereiaufsicht sind die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden verpflichtet, die Einhaltung der Fischereivorschriften zu überwachen.

3. Der Regierungsrat setzt zur Beratung der kantonalen Fischereiverwaltung eine Fischereikommission ein. Er legt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission in der Verordnung fest.

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