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530 CH-BL

§ 31 Fischereigesetz - Übergangsbestimmungen betreffend die Pachtperiode

Schlussbestimmungen
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§ 31 Fischereigesetz · Übergangsbestimmungen betreffend die Pachtperiode

1. Die nächste ordentliche, 8 Jahre dauernde Pachtperiode, beginnt am 1. Januar 2000.

2. Pachtverhältnisse, die unter bisherigem Recht eingegangen worden sind, enden am 31. Dezember 1999.

3. In begründeten Fällen kann die kantonale Fischereiverwaltung Ausnahmen gestatten.

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