530
CH-BL
§ 30 Fischereigesetz - Vollzug
Verschiedene Bestimmungen
§ 30 Fischereigesetz · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendige Verordnung.
2. Weist der Bund im Bereich der Fischerei dem Kanton eine Aufgabe oder Befugnis zu, so ist dafür der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Direktion oder Dienststelle zuständig.