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CH-BL
§ 3 Fischereigesetz - Fischereirecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Fischereigesetz · Fischereirecht
1. Das Fischereirecht steht in natürlichen Gewässern unter Vorbehalt herkömmlicher oder vertraglich erworbener Rechte Dritter den Einwohnergemeinden zu.
2. In künstlich angelegten Gewässern steht das Fischereirecht der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu.