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530 CH-BL

§ 29 Fischereigesetz - Administrativer Entzug der Fischereiberechtigung

Verschiedene Bestimmungen
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§ 29 Fischereigesetz · Administrativer Entzug der Fischereiberechtigung

1. Unabhängig von der richterlichen Beurteilung kann die kantonale Fischereiverwaltung den sofortigen Entzug der Fischerkarte oder des Fischerpatentes anordnen, wenn sie feststellt, dass die Fischerin oder der Fischer die Vorschriften der Fischereigesetzgebung in grober Weise verletzt hat.

2. Der administrative Entzug dauert mindestens zwei Monate und höchstens zwei Jahre. Die Monate der festgesetzten Schonzeiten werden dabei nicht angerechnet.

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