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530 CH-BL

§ 28 Fischereigesetz - Übertretungen

Verschiedene Bestimmungen
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§ 28 Fischereigesetz · Übertretungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz oder den darauf gestützten Vorschriften oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

2. Als Nebenstrafe kann in schweren oder wiederholten Fällen die Ausübung der Fischerei für höchstens fünf Jahre verboten werden.

3. ...

4. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung.

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