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530 CH-BL

§ 27 Fischereigesetz - Anhörungs- und Informationsrecht

Verschiedene Bestimmungen
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§ 27 Fischereigesetz · Anhörungs- und Informationsrecht

1. Die Gemeinden, die Fischereiinteressierten sowie die Naturschutzorganisationen haben in allen wichtigen Fragen der Fischerei ein Recht auf Anhörung.

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