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CH-BL
§ 27 Fischereigesetz - Anhörungs- und Informationsrecht
Verschiedene Bestimmungen
§ 27 Fischereigesetz · Anhörungs- und Informationsrecht
1. Die Gemeinden, die Fischereiinteressierten sowie die Naturschutzorganisationen haben in allen wichtigen Fragen der Fischerei ein Recht auf Anhörung.