§ 26 Fischereigesetz - Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer
§ 26 Fischereigesetz · Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer
1. Für technische Eingriffe in Gewässer gemäss Artikel 8, 9 und 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei bedarf es ausser einer allfällig erforderlichen anderen Bewilligung einer Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung.
2. Die kantonale Fischereiverwaltung kann für neue Anlagen Auflagen gemäss Artikel 9 und für bestehende Anlagen Massnahmen gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes vorschreiben.
3. Sie begleitet die Planung und Ausführung der fischereilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen.
4. Der Regierungsrat kann Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren vorsehen, namentlich den Erlass einer gemeinsamen Bewilligung durch die beteiligten Behörden, welche die Auflagen der kantonalen Fischereiverwaltung berücksichtigt.
5. Werden die verfügten Massnahmen zur Sanierung von bestehenden Anlagen oder die Auflagen der Bewilligung für technische Eingriffe nicht vollzogen, ordnet die zuständige Stelle des Kantons Ersatzmassnahmen auf Kosten des oder der Pflichtigen an.