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CH-BL
§ 25a Fischereigesetz - Schadenersatz bei Gewässerverunreinigungen
Verschiedene Bestimmungen
§ 25a Fischereigesetz · Schadenersatz bei Gewässerverunreinigungen
1. Bei Gewässerverunreinigungen, die einen Schaden zur Folge haben, steht insbesondere den Fischereirechtinhabenden und den Pachtenden zuhanden des Fischhegefonds Schadenersatz zu.