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530 CH-BL

§ 25a Fischereigesetz - Schadenersatz bei Gewässerverunreinigungen

Verschiedene Bestimmungen
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§ 25a Fischereigesetz · Schadenersatz bei Gewässerverunreinigungen

1. Bei Gewässerverunreinigungen, die einen Schaden zur Folge haben, steht insbesondere den Fischereirechtinhabenden und den Pachtenden zuhanden des Fischhegefonds Schadenersatz zu.

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