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CH-BL
§ 25 Fischereigesetz - Einnahmen des Fischhegefonds
Verschiedene Bestimmungen
§ 25 Fischereigesetz · Einnahmen des Fischhegefonds
1. In den Fischhegefonds fliessen folgende Einnahmen
a. Beiträge der Verpachtenden öffentlicher Fischereirechte in der Höhe von 10% des Pachtzinses,
b. Beiträge der Privatfischweidberechtigten in der Höhe von 10% der geschätzten mittleren Ertragsfähigkeit der Fischweid,
c. Beiträge der Fischereiberechtigten mit Patentfischerei in der Höhe von 10% der Patentgebühren,
d. die von den nicht im Kanton wohnenden Pachtenden und Patentinhabenden erhobenen Zuschläge,
e. Versicherungsleistungen bei Gewässerverunreinigungen, die ein Fischsterben zur Folge haben.