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530 CH-BL

§ 25 Fischereigesetz - Einnahmen des Fischhegefonds

Verschiedene Bestimmungen
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§ 25 Fischereigesetz · Einnahmen des Fischhegefonds

1. In den Fischhegefonds fliessen folgende Einnahmen

a. Beiträge der Verpachtenden öffentlicher Fischereirechte in der Höhe von 10% des Pachtzinses,

b. Beiträge der Privatfischweidberechtigten in der Höhe von 10% der geschätzten mittleren Ertragsfähigkeit der Fischweid,

c. Beiträge der Fischereiberechtigten mit Patentfischerei in der Höhe von 10% der Patentgebühren,

d. die von den nicht im Kanton wohnenden Pachtenden und Patentinhabenden erhobenen Zuschläge,

e. Versicherungsleistungen bei Gewässerverunreinigungen, die ein Fischsterben zur Folge haben.

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