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530 CH-BL

§ 24 Fischereigesetz - Fischhegefonds

Verschiedene Bestimmungen
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§ 24 Fischereigesetz · Fischhegefonds

1. Der Kanton bildet zur Finanzierung von ihm übertragenen Aufgaben in der Fischerei einen Fischhegefonds.

2. Führen Gewässerverunreinigungen durch unbekannte Verursacher zu einem Fischsterben, so wird die Wiederbesiedelung des geschädigten Gewässers oder Gewässerabschnittes aus dem Fonds finanziert.

3. Die Verwaltung des Fonds obliegt der kantonalen Fischereiverwaltung.

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