Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
530 CH-BL

§ 23 Fischereigesetz - Fangstatistik

Ausübung der Fischerei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Fischereigesetz · Fangstatistik

1. Pachtende und Verpachtende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischweiden sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen. Dies gilt nicht für Gewerbekanäle.

2. Inhaberinnen und Inhaber von Fischereikarten sind verpflichtet, den Pachtenden bzw. den Inhaberinnen und Inhabern von Privatfischweiden die zur Führung der Statistik erforderlichen Angaben rechtzeitig und wahrheitsgetreu zu machen. Diese Pflicht haben auch die Patentinhaberinnen und Pateninhaber gegenüber den Patentausgebenden.

3. Die Bewilligung zur Ausgabe von Fischereipatenten kann entzogen werden, wenn die Patentausgebenden die Statistik nicht ordnungsgemäss führen.

← § 22 Fischereigesetz Zweck § 24 Fischereigesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →