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CH-BL
§ 23 Fischereigesetz - Fangstatistik
Ausübung der Fischerei
§ 23 Fischereigesetz · Fangstatistik
1. Pachtende und Verpachtende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischweiden sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen. Dies gilt nicht für Gewerbekanäle.
2. Inhaberinnen und Inhaber von Fischereikarten sind verpflichtet, den Pachtenden bzw. den Inhaberinnen und Inhabern von Privatfischweiden die zur Führung der Statistik erforderlichen Angaben rechtzeitig und wahrheitsgetreu zu machen. Diese Pflicht haben auch die Patentinhaberinnen und Pateninhaber gegenüber den Patentausgebenden.
3. Die Bewilligung zur Ausgabe von Fischereipatenten kann entzogen werden, wenn die Patentausgebenden die Statistik nicht ordnungsgemäss führen.