530
CH-BL
§ 22 Fischereigesetz - Fischeinsatz
Ausübung der Fischerei
§ 22 Fischereigesetz · Fischeinsatz
1. Pachtende und Verpachtende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischweiden sind zum Fischeinsatz verpflichtet. Dies gilt nicht für Gewerbekanäle.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Nähere.