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530 CH-BL

§ 22 Fischereigesetz - Fischeinsatz

Ausübung der Fischerei
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§ 22 Fischereigesetz · Fischeinsatz

1. Pachtende und Verpachtende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischweiden sind zum Fischeinsatz verpflichtet. Dies gilt nicht für Gewerbekanäle.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Nähere.

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