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530 CH-BL

§ 21 Fischereigesetz - Fischereiausübung

Ausübung der Fischerei
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§ 21 Fischereigesetz · Fischereiausübung

1. Die Fischerei ist so auszuüben, dass Ober- und Unterlieger nicht durch Übernutzung geschädigt werden.

2. Der Regierungsrat legt die Schonzeiten und die Fangmindestmasse fest.

3. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über Fanggeräte, Fangmethoden und Sonderfänge sowie über die Gewinnung und den gewerbsmässigen Verkauf von Fischnährtieren und den Fang und die Verwendung von Köderfischen.

4. Er kann aus wichtigen Gründen Beschränkungen der Fischereiausübung vorsehen.

5. Er kann die kantonale Fischereiverwaltung zum Erlass von örtlich und zeitlich beschränkten Verboten ermächtigen.

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