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530 CH-BL

§ 20 Fischereigesetz - Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs

Ausübung der Fischerei
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§ 20 Fischereigesetz · Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs

1. Bei der Ausübung der Fischerei haben die Berechtigten einen Ausweis (Fischereikarte, Fischereipatent) auf sich zu tragen.

2. Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die den Fang aufgrund eines privaten Fischereirechts ausüben.

3. Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung fischereiberechtigter Personen oder an den von Vereinen oder Fischereiberechtigten mit Patentsystem besonders bezeichneten Plätzen fischen.

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