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530 CH-BL

§ 2 Fischereigesetz - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Fischereigesetz · Grundsatz

1. Der Kanton fördert die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse, Rundmäuler und Fischnährtiere und trifft die erforderlichen Massnahmen um deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wieder herzustellen.

2. Er schützt bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen.

3. Er gewährleistet eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände.

4. Er kann für Massnahmen Dritter, die ihn bei der Aufgabenerfüllung unterstützen, angemessene Beiträge leisten.

5. Er kann die Aufzucht von Jungfischen in eigenen oder privaten Anlagen sowie in natürlichen Gewässern betreiben.

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