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530 CH-BL

§ 19 Fischereigesetz - Auflösung des Pachtverhältnisses

Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
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§ 19 Fischereigesetz · Auflösung des Pachtverhältnisses

1. Die Verpachtenden wie auch die kantonale Fischereiverwaltung sind befugt, das Pachtverhältnis aufzulösen, wenn die Pachtenden gegen fischereirechtliche Bestimmungen verstossen. Den Verpachtenden steht dieses Recht auch zu, wenn die Pachtenden mit der Bezahlung des Pachtzinses in Verzug sind oder wenn sie gegen den Pachtvertrag verstossen.

2. Schadenersatzansprüche gegen die Pachtenden bleiben vorbehalten.

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