§ 18 Fischereigesetz - Pachtzins
§ 18 Fischereigesetz · Pachtzins
1. Der Pachtzins ist jährlich zu entrichten.
2. Mitpächterinnen und Mitpächter haften solidarisch.
3. Für das laufende Jahr bezahlte oder geschuldete Pachtzinse werden im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses weder zurückerstattet noch ermässigt.
4. Ist eine voraussichtlich mehrere Jahre dauernde schwere Beeinträchtigung des Reviers eingetreten, so ist der Pachtzins auf die Dauer der Beeinträchtigung neu festzusetzen. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Fischereiverwaltung.
5. Ausserhalb des Kantons wohnende Fischereiberechtigte haben zum ordentlichen Pachtzins oder zur Patentgebühr einen Zuschlag zu entrichten, sofern an ihrem Wohnort von Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons Basel-Landschaft ebenfalls ein Zuschlag verlangt wird.
6. Der prozentuale Zuschlag ist gleich hoch wie im anderen Gemeinwesen.