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CH-BL
§ 17 Fischereigesetz - Anzahl Pachtende
Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
§ 17 Fischereigesetz · Anzahl Pachtende
1. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die zulässige Anzahl der Pachtenden.
2. Die Zahl der Pachtenden darf dabei nicht höher sein als die von der kantonalen Fischereiverwaltung festgesetzte Höchstzahl der Fischereikarten.