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CH-BL
§ 16 Fischereigesetz - Mehrere Pachtverhältnisse
Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
§ 16 Fischereigesetz · Mehrere Pachtverhältnisse
1. Fischereivereine mit mehr als 50 Mitgliedern können sich an mehreren Pachtverhältnissen beteiligen.
2. In den anderen Fällen ist die Beteiligung an mehr als einem basellandschaftlichen Pachtverhältnis nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der kantonalen Fischereiverwaltung zulässig.