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530 CH-BL

§ 15 Fischereigesetz - Änderungen im Pachtverhältnis

Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
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§ 15 Fischereigesetz · Änderungen im Pachtverhältnis

1. Änderungen im Pachtverhältnis bedürfen der Zustimmung der Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und der kantonalen Fischereiverwaltung.

2. Die Beteiligung am Pachtverhältnis ist unvererblich.

3. Sind infolge Todes, Entlassung aus dem Pachtverhältnis oder Auflösung des Pachtverhältnis keine Pachtenden mehr vorhanden, ist das Revier neu zu verpachten.

4. Ist nach solchen Veränderungen mindestens noch eine Pächterin oder ein Pächter vorhanden, so kann die kantonale Fischereiverwaltung in Verbindung mit den Fischereiberechtigten die verbleibenden Pachtenden verpflichten, neue Pächterinnen oder Pächter aufzunehmen, bis die ursprüngliche Zahl der Pachtenden wieder erreicht ist.

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