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530 CH-BL

§ 14 Fischereigesetz - Fischereikarten

Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
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§ 14 Fischereigesetz · Fischereikarten

1. Als Ausweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei erhalten alle Pachtenden eine Fischereikarte.

2. Die kantonale Fischereiverwaltung setzt für jedes Revier die Anzahl der auszugebenden Fischereikarten fest.

3. Für Fischereikarten darf ein Entgelt verlangt werden. Dieses darf die anteilsmässigen Selbstkosten für Pachtzins und Fischeinsatz nicht übersteigen. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bestimmt dessen Höhe.

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