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530 CH-BL

§ 12 Fischereigesetz - Pachtvertrag

Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
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§ 12 Fischereigesetz · Pachtvertrag

1. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt des Pachtvertrages.

2. Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die kantonale Fischereiverwaltung.

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