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CH-BL
§ 12 Fischereigesetz - Pachtvertrag
Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
§ 12 Fischereigesetz · Pachtvertrag
1. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt des Pachtvertrages.
2. Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die kantonale Fischereiverwaltung.