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CH-BL
§ 11 Fischereigesetz - Pachtdauer
Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
§ 11 Fischereigesetz · Pachtdauer
1. Der Pachtvertrag wird auf 8 Jahre abgeschlossen.
2. Die kantonale Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.