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530 CH-BL

§ 11 Fischereigesetz - Pachtdauer

Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
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§ 11 Fischereigesetz · Pachtdauer

1. Der Pachtvertrag wird auf 8 Jahre abgeschlossen.

2. Die kantonale Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.

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