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530 CH-BL

§ 10 Fischereigesetz - Ausschluss von der Pacht

Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
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§ 10 Fischereigesetz · Ausschluss von der Pacht

1. Von der Eingehung eines Pachtverhältnisses ist ausgeschlossen, wer

a. das 17. Altersjahr noch nicht vollendet hat;

b. * unter umfassender Beistandschaft steht;

c. durch gerichtliches Urteil oder administrativen Entzug von der Ausübung des Fischfanges für länger als ein Jahr ausgeschlossen ist;

d. insolvent ist oder keinen guten Leumund besitzt.

2. Tritt ein in Absatz 1 bezeichneter Zustand während der Pachtperiode ein, so verfügt die kantonale Fischereiverwaltung die sofortige Auflösung des Pachtverhältnisses.

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