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CH-BL
§ 10 Fischereigesetz - Ausschluss von der Pacht
Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
§ 10 Fischereigesetz · Ausschluss von der Pacht
1. Von der Eingehung eines Pachtverhältnisses ist ausgeschlossen, wer
a. das 17. Altersjahr noch nicht vollendet hat;
b. * unter umfassender Beistandschaft steht;
c. durch gerichtliches Urteil oder administrativen Entzug von der Ausübung des Fischfanges für länger als ein Jahr ausgeschlossen ist;
d. insolvent ist oder keinen guten Leumund besitzt.
2. Tritt ein in Absatz 1 bezeichneter Zustand während der Pachtperiode ein, so verfügt die kantonale Fischereiverwaltung die sofortige Auflösung des Pachtverhältnisses.