Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
530 CH-BL

§ 1 Fischereigesetz - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Fischereigesetz · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt den Fang und die Hege von Fischen. Die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung beziehen sich sinngemäss auch auf die Krebse und den Krebsfang.

Zweck § 2 Fischereigesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →