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CH-BL
§ 1 Fischereigesetz - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Fischereigesetz · Zweck
1. Dieses Gesetz regelt den Fang und die Hege von Fischen. Die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung beziehen sich sinngemäss auch auf die Krebse und den Krebsfang.