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530.5 CH-BL

§ 3 Übereinkunft betreffend die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft - Inkrafttreten, Kündigung und Genehmigung der Übereinkunft

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§ 3 Übereinkunft betreffend die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft · Inkrafttreten, Kündigung und Genehmigung der Übereinkunft

1. Die Vereinbarung tritt auf den 1. Mai 1963 in Kraft.

2. Sie kann von jedem der beiden Vertragspartner auf Ende einer Pachtperiode gekündigt werden.

3. Die Genehmigung der Übereinkunft bleibt dem Bundesrat vorbehalten.

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