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530.5 CH-BL

§ 2 Übereinkunft betreffend die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft - Musbächlein

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§ 2 Übereinkunft betreffend die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft · Musbächlein

1. Die Fischereirechte im Musbächlein, nämlich

a. dasjenige des Kantons Solothurn in der linken Hälfte des Gewässers, soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, das heisst vom Quellgebiet des Musbächleins (Koord.L.K. 626.190/243.175) bis zu seiner Einmündung in den Augstbach (Koord. L.K. 624.950/243.175) und

b. dasjenige der Gemeinde Langenbruck in der rechten Hälfte des Musbächleins, ebenfalls soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, stehen dem Kanton Solothurn beziehungsweise der Gemeinde Langenbruck zu.

2. Die Verpachtung der beiden Fischereirechte erfolgt gemeinsam, gleichzeitig und für die gleiche Pachtperiode durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, wobei die Meinung besteht, dass beide Rechte an denselben Pächter verpachtet werden.

3. Der Pachterlös aus der gemeinsamen Verpachtung der beiden Fischereirechte im Musbächlein fällt dem Finanzdepartement des Kantons Solothurn zu.

4. Die Nutzung des Fischereirechtes, die Pflicht zum Einsatz von Jungfischen und die Überwachung des Gewässers erfolgen nach den im Kanton Solothurn geltenden Bestimmungen.

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