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530.5 CH-BL

Augstbach

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Fischereirechte im Augstbach, nämlich

a. dasjenige des Kantons Solothurn in der rechten Hälfte des Gewässers, soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, das heisst von der Einmündung des Wannengrabens (Koord. L.K.624.975/243.475) bis zur Einmündung des Musbächleins (Koord.L.K. 624.950/243.175) und

b. dasjenige der Gemeinde Langenbruck in der linken Hälfte des Augstbaches, ebenfalls soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, stehen dem Kanton Solothurn beziehungsweise der Gemeinde Langenbruck zu.

2. Die Verpachtung des obgenannten solothurnischen Fischereirechtes im Augstbach von der Einmündung des Wannengrabens bis zur Einmündung des Musbächleins erfolgt gemeinsam, gleichzeitig und für die gleiche Pachtperiode mit dem im Augstbach bestehenden Fischereirecht der Gemeinde Langenbruck durch den Gemeinderat von Langenbruck, wobei die Meinung besteht, dass beide Rechte an denselben Pächter verpachtet werden.

3. Der Pachterlös aus der gemeinsamen Verpachtung der beiden Fischereirechte im Augstbach fällt der Gemeinde Langenbruck zu.

4. Die Nutzung der Fischereirechte, die Pflicht zum Einsatz von Jungfischen und die Überwachung des Gewässers erfolgen nach den im Kanton Basel-Landschaft geltenden Bestimmungen.

1. Die Fischereirechte im Musbächlein, nämlich

a. dasjenige des Kantons Solothurn in der linken Hälfte des Gewässers, soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, das heisst vom Quellgebiet des Musbächleins (Koord.L.K. 626.190/243.175) bis zu seiner Einmündung in den Augstbach (Koord. L.K. 624.950/243.175) und

b. dasjenige der Gemeinde Langenbruck in der rechten Hälfte des Musbächleins, ebenfalls soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, stehen dem Kanton Solothurn beziehungsweise der Gemeinde Langenbruck zu.

2. Die Verpachtung der beiden Fischereirechte erfolgt gemeinsam, gleichzeitig und für die gleiche Pachtperiode durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, wobei die Meinung besteht, dass beide Rechte an denselben Pächter verpachtet werden.

3. Der Pachterlös aus der gemeinsamen Verpachtung der beiden Fischereirechte im Musbächlein fällt dem Finanzdepartement des Kantons Solothurn zu.

4. Die Nutzung des Fischereirechtes, die Pflicht zum Einsatz von Jungfischen und die Überwachung des Gewässers erfolgen nach den im Kanton Solothurn geltenden Bestimmungen.

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