530.11
CH-BL
§ 9 Verordnung zum Fischereigesetz - Erlaubte Fanggeräte
§ 9 Verordnung zum Fischereigesetz · Erlaubte Fanggeräte
1. Für den Fischfang in den Bachrevieren sind nur Angelruten erlaubt.
2. Für die einzelne Angelrute sind nur ein Haken oder Kunstköder oder Kunstködersysteme in ihrem Originalzustand mit maximal zwei Haken zulässig.
3. Die Verwendung von Widerhaken ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die schwere Setzangelfischerei.
4. Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken, sofern sie nicht mit Widerhaken versehen sind.
5. Im Rhein dürfen schwere Setzangeln und Fischergalgen verwendet werden.
6. Galvanisch behandelte Haken sowie Goldhaken sind verboten.