530.11
CH-BL
§ 7d Verordnung zum Fischereigesetz - Befreiung vom Sachkundenachweise
§ 7d Verordnung zum Fischereigesetz · Befreiung vom Sachkundenachweise
1. Bezüger von Tages- oder Monatskarten sind vom Sachkundenachweis befreit, müssen aber durch die Pächterin oder den Pächter schriftlich über die fisch- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei informiert werden.