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530.11 CH-BL

§ 7d Verordnung zum Fischereigesetz - Befreiung vom Sachkundenachweise

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§ 7d Verordnung zum Fischereigesetz · Befreiung vom Sachkundenachweise

1. Bezüger von Tages- oder Monatskarten sind vom Sachkundenachweis befreit, müssen aber durch die Pächterin oder den Pächter schriftlich über die fisch- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei informiert werden.

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