530.11
CH-BL
§ 7b Verordnung zum Fischereigesetz - Anerkennung nicht im Kanton erworbener Sachkundenachweise
§ 7b Verordnung zum Fischereigesetz · Anerkennung nicht im Kanton erworbener Sachkundenachweise
1. Sachkundenachweise, die von anderen Kantonen anerkannt werden, sind auch im Kanton Basel-Landschaft anerkannt.
2. Im Ausland erworbene Sachkundenachweise werden anerkannt, wenn diese die gleichen Anforderungen erfüllen wie der Sachkundenachweis im Kanton Basel-Landschaft.
3. Die Fischereiverwaltung führt eine Liste der anerkannten Sachkundenachweise.