Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
530.11 CH-BL

§ 7b Verordnung zum Fischereigesetz - Anerkennung nicht im Kanton erworbener Sachkundenachweise

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7b Verordnung zum Fischereigesetz · Anerkennung nicht im Kanton erworbener Sachkundenachweise

1. Sachkundenachweise, die von anderen Kantonen anerkannt werden, sind auch im Kanton Basel-Landschaft anerkannt.

2. Im Ausland erworbene Sachkundenachweise werden anerkannt, wenn diese die gleichen Anforderungen erfüllen wie der Sachkundenachweis im Kanton Basel-Landschaft.

3. Die Fischereiverwaltung führt eine Liste der anerkannten Sachkundenachweise.

← § 7a Verordnung zum Fischereigesetz Kantonale Beiträge § 7c Verordnung zum Fischereigesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →