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530.11 CH-BL

§ 7a Verordnung zum Fischereigesetz - Sachkundenachweis

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§ 7a Verordnung zum Fischereigesetz · Sachkundenachweis

1. Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die nachweisen können, dass sie in einem von der kantonalen Fischereiverwaltung anerkannten Kurs ausreichende Kenntnis über Fische und Krebse und die waid- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erworben haben.

2. Die kantonale Fischereiverwaltung anerkennt Kurse der Fischereiorganisationen, wenn der Kursinhalt mindestens folgendes Wissen vermittelt

a. Anhaken und Anlanden von Fischen;

b. Behandeln von gefangenen Fischen;

c. Töten von Fischen;

d. Zurücksetzen von Fischen ins Wasser;

e. Körperbau von Fischen;

f. Funktion der Organsysteme;

g. Artenkenntnis über die vorkommenden Fischarten und Krebse;

h. Lebensraumansprüche der Fische;

i. Fischereigesetzgebung.

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