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530.11 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Fischereigesetz - Ausgabe von Fischereikarten

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§ 7 Verordnung zum Fischereigesetz · Ausgabe von Fischereikarten

1. Die Pächterin oder der Pächter ist zuständig für die Abgabe der Fischereikarten im Revier.

2. Bei Nachfrage nach Fischereikarten müssen diese abgegeben werden, solange die Mindestanzahl an Fischereikarten nicht erreicht worden ist.

3. Die kantonale Fischereiverwaltung kann von den Pachtenden jederzeit Auskunft über die ausgegebenen Fischereikarten verlangen und in die Akten Einsicht nehmen.

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