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530.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Fischereigesetz - Inhalt des Pachtvertrages

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§ 6 Verordnung zum Fischereigesetz · Inhalt des Pachtvertrages

1. Der Pachtvertrag muss folgenden Inhalt aufweisen

a. Bezeichnung der Verpachtenden;

b. Bezeichnung der Pachtenden;

c. Umschreibung des Pachtreviers;

d. Dauer des Pachtvertrages;

e. Höhe des Pachtzinses;

f. Art und Höhe des Fischeinsatzes;

g. Mindest- und Höchstzahl der Fischerkarten;

h. Hinweis auf die solidarische Haftung der Pachtenden;

i. Hinweis auf die Pflicht zur Führung der Fangstatistik;

k. Hinweis auf die Straffolgen bei Nichtbeachtung der Vorschriften.

2. ...

3. Der Vertrag ist dreifach auszufertigen und zu unterzeichnen. Die Pachtenden, die Verpachtenden sowie die kantonale Fischereiverwaltung erhalten je ein Exemplar.

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