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530.11 CH-BL

§ 5 Verordnung zum Fischereigesetz - Bestimmung des Schätzungswertes

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§ 5 Verordnung zum Fischereigesetz · Bestimmung des Schätzungswertes

1. Für den Schätzungswert ist die Ertragsfähigkeit des Gewässers im Revier massgebend.

2. Die Ertragsfähigkeit ergibt sich aus den ökomorphologischen Beurteilungen, der Prädation, dem Vorkommen von Fischkrankheiten und dem Angebot an Fischnährtieren.

3. Neue wissenschaftliche Grundlagen sowie Trends, welche sich aus Einsatz- und Ertragsstatistiken ergeben, können bei der Bewertung der Gewässer berücksichtigt werden.

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