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530.11 CH-BL

§ 22 Verordnung zum Fischereigesetz - Ausführung der technischen Eingriffe

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§ 22 Verordnung zum Fischereigesetz · Ausführung der technischen Eingriffe

1. Jeder bewilligte Eingriff welcher voraussehbare Auswirkungen auf den Fischbestand hat sowie Kanalabschläge, sind der kantonalen Fischereiaufsicht mindestens 4 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten zur Kenntnis zubringen.

2. Sie entscheidet über die nötigen Abfischungen und setzt die betroffenen Pachtenden davon in Kenntnis.

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