530.11
CH-BL
§ 22 Verordnung zum Fischereigesetz - Ausführung der technischen Eingriffe
§ 22 Verordnung zum Fischereigesetz · Ausführung der technischen Eingriffe
1. Jeder bewilligte Eingriff welcher voraussehbare Auswirkungen auf den Fischbestand hat sowie Kanalabschläge, sind der kantonalen Fischereiaufsicht mindestens 4 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten zur Kenntnis zubringen.
2. Sie entscheidet über die nötigen Abfischungen und setzt die betroffenen Pachtenden davon in Kenntnis.