§ 2 Verordnung zum Fischereigesetz - Zusammensetzung und Aufgaben der kantonalen Fischereikommission
§ 2 Verordnung zum Fischereigesetz · Zusammensetzung und Aufgaben der kantonalen Fischereikommission
1. Die kantonale Fischereikommission setzt sich zusammen aus
a. 3 Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden,
b. 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Fischereiorganisationen,
c. 1 Vertreterin oder Vertreter der zuständigen Direktion,
d. die kantonale Fischereiaufsicht.
2. Bei Bedarf können Fachpersonen zugezogen werden.
3. Die kantonale Fischereikommission berät die kantonale Fischereiverwaltung in allen wesentlichen Fischereibelangen, insbesondere
a. bei der Ausarbeitung von Rechtserlassen;
b. bei technischen Eingriffen in Gewässer;
c. bei Fragen der Aufzucht;
d. bei Fragen der Reviereinteilung, sofern der Kanton dabei mitzuwirken hat;
e. bei der Festlegung der Fischerkartenzahlen.
f. * bei der Einschätzung der Fischpachtreviere
4. Sie legt die Höhe der Beiträge an Dritte aus dem Fischhegefonds fest.