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521.11 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Jagdprüfung - Schiessen mit der Kugel

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§ 9 Verordnung über die Jagdprüfung · Schiessen mit der Kugel

1. Das Schiessen mit der Kugel auf die stehende Rehbockscheibe (DJV-Scheibe mit Einteilung 0, 1, 3, 8, 9, 10 oder St. Galler-Scheibe mit Trefferfeld), Distanz 100 m, wird in den beiden Stellungen «sitzend aufgelegt» und «stehend angestrichen» absolviert.

2. Die Schussfolge ist bei beiden Stellungen

a. 1 Wertungsschuss innerhalb von 45 Sekunden ab Kommando «bereit» des Schützen;

b. 2 Wertungsschüsse innerhalb von 60 Sekunden inklusive Nachladen ab Kommando «bereit» des Schützen.

3. Vor dem Kommando «bereit» darf das Ziel erfasst werden.

4. Vor dem Wertungsschiessen 2 Probeschüsse auf Verlangen innerhalb von 3 Minuten ab Verlangen.

5. Nach Zeitablauf abgegebene Schüsse gelten als Null.

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