521.11
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Jagdprüfung - Schiessen mit der Kugel
Prüfung
§ 9 Verordnung über die Jagdprüfung · Schiessen mit der Kugel
1. Das Schiessen mit der Kugel auf die stehende Rehbockscheibe (DJV-Scheibe mit Einteilung 0, 1, 3, 8, 9, 10 oder St. Galler-Scheibe mit Trefferfeld), Distanz 100 m, wird in den beiden Stellungen «sitzend aufgelegt» und «stehend angestrichen» absolviert.
2. Die Schussfolge ist bei beiden Stellungen
a. 1 Wertungsschuss innerhalb von 45 Sekunden ab Kommando «bereit» des Schützen;
b. 2 Wertungsschüsse innerhalb von 60 Sekunden inklusive Nachladen ab Kommando «bereit» des Schützen.
3. Vor dem Kommando «bereit» darf das Ziel erfasst werden.
4. Vor dem Wertungsschiessen 2 Probeschüsse auf Verlangen innerhalb von 3 Minuten ab Verlangen.
5. Nach Zeitablauf abgegebene Schüsse gelten als Null.