521.11
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Jagdprüfung - Theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung
Prüfung
§ 8 Verordnung über die Jagdprüfung · Theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung
1. Die theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung besteht aus
a. dem Schiessen mit Kugel und Schrot;
b. * dem Prüfen der Waffenhandhabung auf einem Jagdparcours;
c. * ...
d. der Prüfung der theoretischen Kenntnisse über Waffenarten, Munition, Ballistik, Jagdoptik und Sicherheitsvorschriften.