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521.11 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Jagdprüfung - Theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung

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§ 8 Verordnung über die Jagdprüfung · Theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung

1. Die theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung besteht aus

a. dem Schiessen mit Kugel und Schrot;

b. * dem Prüfen der Waffenhandhabung auf einem Jagdparcours;

c. * ...

d. der Prüfung der theoretischen Kenntnisse über Waffenarten, Munition, Ballistik, Jagdoptik und Sicherheitsvorschriften.

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