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521.11 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Jagdprüfung - Allgemein

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§ 7 Verordnung über die Jagdprüfung · Allgemein

1. Die Prüfung setzt sich zusammen aus

a. der theoretisch-praktischen Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung;

b. * der theoretischen Prüfung über jagdliche Kenntnisse;

c. * der Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten.

2. Die theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung, die theoretische Prüfung über jagdliche Kenntnisse und die Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten werden einmal im Jahr durchgeführt.

3. Die theoretische Prüfung kann auch schriftlich durchgeführt werden.

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