521.11
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Jagdprüfung - Allgemein
Prüfung
§ 7 Verordnung über die Jagdprüfung · Allgemein
1. Die Prüfung setzt sich zusammen aus
a. der theoretisch-praktischen Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung;
b. * der theoretischen Prüfung über jagdliche Kenntnisse;
c. * der Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten.
2. Die theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung, die theoretische Prüfung über jagdliche Kenntnisse und die Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten werden einmal im Jahr durchgeführt.
3. Die theoretische Prüfung kann auch schriftlich durchgeführt werden.