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521.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Jagdprüfung - Aufgaben der Fachstelle

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über die Jagdprüfung · Aufgaben der Fachstelle

1. Die Fachstelle

a. organisiert die Prüfungen und stellt die Prüfungsunterlagen bereit;

b. führt das Sekretariat der Prüfungskommission;

c. berät die Prüfungskommission in fachlichen und organisatorischen Fragen;

d. legt den Prüfungstermin in Absprache mit der Prüfungskommission fest;

e. publiziert den Prüfungstermin 12 Wochen vor der Prüfung im Amtsblatt.

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