521.11
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Jagdprüfung - Aufgaben der Fachstelle
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung über die Jagdprüfung · Aufgaben der Fachstelle
1. Die Fachstelle
a. organisiert die Prüfungen und stellt die Prüfungsunterlagen bereit;
b. führt das Sekretariat der Prüfungskommission;
c. berät die Prüfungskommission in fachlichen und organisatorischen Fragen;
d. legt den Prüfungstermin in Absprache mit der Prüfungskommission fest;
e. publiziert den Prüfungstermin 12 Wochen vor der Prüfung im Amtsblatt.