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521.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Jagdprüfung - Prüfungskommission

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über die Jagdprüfung · Prüfungskommission

1. Der Regierungsrat wählt eine Prüfungskommission von mindestens 8 und höchstens 11 Mitgliedern und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.

2. Sie setzt sich aus Fachleuten mit vertieftem Wissen in einem der geprüften Fachgebiete zusammen.

3. Die Prüfungskommission ist zuständig für

a. die Abnahme der Prüfungen;

b. Festlegung des Prüfungsplans;

c. die Information der Kandidatinnen und Kandidaten über die Art und den Umfang der Prüfung.

4. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Prüfung sachlich und ohne persönliche Rücksicht gegenüber den Kandidatinnen und Kandidaten abzunehmen.

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