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521.11 CH-BL

§ 22 Verordnung über die Jagdprüfung - Prüfungsausweis

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§ 22 Verordnung über die Jagdprüfung · Prüfungsausweis

1. Wer die Prüfung besteht, erhält von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ein Diplom und einen Jagdfähigkeitsausweis.

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