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521.11 CH-BL

§ 21 Verordnung über die Jagdprüfung - Wiederholung der Prüfung

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§ 21 Verordnung über die Jagdprüfung · Wiederholung der Prüfung

1. Einmalig kann am nachfolgenden Prüfungstermin wiederholt werden, sofern nur dieser Teil nicht bestanden wurde

a. die Schiessprüfung;

b. * das nicht bestandene Fach in der theoretisch-praktischen Waffenhandhabungsprüfung;

c. * das nicht bestandene Fach in den jagdlichen Kenntnissen, wenn der Notendurchschnitt weniger als 4 und nur eine Einzelnote nicht weniger als 3 beträgt;

d. * das nicht bestandene Fach in der Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten.

2. Frühestens nach 1 Jahr kann die Prüfung der jagdlichen Kenntnisse wiederholt werden, wenn diese Prüfung aus anderen als den in Abs. 1 Bst. c genannten Gründen nicht bestanden wurde.

3. Wer bei der Jagdprüfung mehr als nur 1 Prüfungsteil oder bei der Wiederholung eines Prüfungsteils nach den Abs. 1 und 2 erneut nicht bestanden hat, kann die gesamte Jagdprüfung wiederholen.

4. Die Zulassungsvoraussetzungen gelten auch für die Wiederholungsprüfungen.

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