521.11
CH-BL
§ 20 Verordnung über die Jagdprüfung - Bestandene Jagdprüfung
Bewertung der Prüfung
§ 20 Verordnung über die Jagdprüfung · Bestandene Jagdprüfung
1. Die Jagdprüfung ist bestanden, wenn das Schiessen, die theoretisch-praktische Waffenhandhabungsprüfung, die Prüfung der jagdlichen Kenntnisse und die Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten bestanden sind.