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521.11 CH-BL

§ 20 Verordnung über die Jagdprüfung - Bestandene Jagdprüfung

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§ 20 Verordnung über die Jagdprüfung · Bestandene Jagdprüfung

1. Die Jagdprüfung ist bestanden, wenn das Schiessen, die theoretisch-praktische Waffenhandhabungsprüfung, die Prüfung der jagdlichen Kenntnisse und die Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten bestanden sind.

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