521.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Jagdprüfung - Anmeldung zur Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Jagdprüfung · Anmeldung zur Prüfung
1. Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mit folgenden Dokumenten bei der Fachstelle an
a. Strafregisterauszug;
b. ausgefülltes Pflichtenheft des praktischen Lehrgangs.
2. Die Fachstelle entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.