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521.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Jagdprüfung - Anmeldung zur Prüfung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Jagdprüfung · Anmeldung zur Prüfung

1. Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mit folgenden Dokumenten bei der Fachstelle an

a. Strafregisterauszug;

b. ausgefülltes Pflichtenheft des praktischen Lehrgangs.

2. Die Fachstelle entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

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