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521.11 CH-BL

§ 18 Verordnung über die Jagdprüfung - Theoretisch-praktische Waffenhandhabung

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§ 18 Verordnung über die Jagdprüfung · Theoretisch-praktische Waffenhandhabung

1. Die theoretisch-praktische Waffenhandhabungsprüfung ist bestanden, wenn keine der Einzelnoten aus der Waffenhandhabung und dem theoretischen Teil der Schiessprüfung weniger als 4 beträgt.

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